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Der Widerrufsbutton

Pflicht ab 7.6.2026 für Webseitenbetreiber, die Verträge mit Endkunden online abschließen
Es gelten der § 312g BGB und neu, § 356a BGB. 

  • Ist das Pflicht für alle?  Im Prinzip ja, aber es gibt Ausnahmen.
  • Wer muss den Button vorhalten, wer nicht?

 

Nein, keine Widerrufspflicht besteht bei Freizeitdienst-leistungen, wenn es sich handelt um: 

  • Online-Buchungen von befristeten Kursen mit festen Terminen.
  • Online-Verkauf von Tickets zu einem bestimmten Event.

Ja, Widerruf muss gewährleistet werden, bei

  • Online-Buchungen von unbefristeten Kursen, die über längere Laufzeiten gehen, die nicht an genaue Termine gebunden sind. (...was in aller Regel bei fortlaufenden Clubs/Kursen oder Mitgliedschaften mit mehrfachen oder unbegrenzten Teilnahmemöglichkeiten zutrifft.)
  • Verkauf von Online-Gutscheinen.
  • Merchandisingartikeln, die online verkauft werden.
  • Online-Buchung von MwSt-befreiten Kursen und Clubs 
    (z.B. im Rahmen von „Projekt 19“)
  • Kursangebote und Dienstleistungen, die keine Freizeitdienst-leistungen zum Inhalt haben.  

Unabhängig von Pflicht oder Befreiung ist der Widerrufsbutton empfohlen. Da ist man auf der sicheren Seite und es gilt schnell als unseriös, es nicht zu tun.

Taketool baut seinen Kunden für eine Pauschale von 50 Euro + MwSt den Widerrufsbutton ein. (mit Double-Authentication, ähnlich dem Kündigungsbutton, d.h. nur der „echte“ Kunden kann widerrufen.)

Für diese Information übernehmen wir keine Gewähr! 
Gfls. sollten Fachanwälte die individuelle Situation prüfen. Wir empfehlen ►Website-Check.de aus Saarbrücken.